Hinweisgeberschutz in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin
Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 02.06.2023 tritt das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, bzw. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 02.07.2023 in Kraft. Hintergrund für dieses Gesetz ist die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Richtlinie). Die Gemeinde Schöneiche bei Berlin setzt hiermit die EU-Richtlinie mit der Einrichtung eines Hinweisgebersystems und mit den weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Anforderungen um.
Das HinSchG übersetzt die Anforderungen der EU-Richtlinie in deutsches Recht und erweitert dessen Anwendungsbereich um weitere Verstöße. Inhalt des HinSchG sind umfangreiche Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern (hinsichtlich Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers, des Schutzes vor Repressalien). Das HinSchG sieht ein dreistufiges Meldekonzept vor. Der bevorzugte Meldekanal ist hierbei die interne Meldestelle, wenn davon ausgegangen werden kann, dass intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und dass der Hinweisgeber keine Repressalien zu befürchten hat. Diese interne Meldestelle wird von der Gemeinde Schöneiche bei Berlin bereitgestellt. Meldungen sind schriftlich (Brief, E-Mail) und mündlich (per Telefon, persönliche Vorsprache) möglich (die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unten).
- Der für die Entgegennahme und Bearbeitung von eingehenden Hinweisen und zur Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der Meldenden Beauftragte und Verpflichtete (auch für persönliche Meldungen in der Dorfaue 1 in 15566 Schöneiche bei Berlin).
- Der elektronische Meldekanal für Hinweise in Textform: hinweisgeber@schoeneiche.de
- Der Meldekanal für Hinweise in Schriftform: separater Briefkasten: „HINWEISGEBER“ in der Dorfaue 1 in 15566 Schöneiche bei Berlin, in der Briefkastenanlage in der sog. Schleuse
- Der telefonische Meldekanal: 030/643304-126
- Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Stellen melden oder offenlegen (§ 1 Absatz 1 HinSchG).
- Von den Regelungen des HinSchG sind ebenfalls Personen umfasst, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind (§ 1 Absatz 2 HinSchG).
Geschützt sind Personen, die:
- intern oder extern Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung vorgenommen haben und die (§ 33 Absatz 1 Pkt. 1 HinSchG)
- zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen und sie (§ 33 Absatz 1 Pkt. 2 HinSchG)
- Meldungen zu Informationen Verstöße betreffend, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, getätigt haben oder wenn die meldende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. (§ 33 Absatz 1 Pkt. 3 HinSchG)
- in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden (§ 33 Absatz 2 HinSchG).
- Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung nach spätestens sieben Tagen (§ 17 Absatz 1 HinSchG).
- Innerhalb von drei Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung erhält der Hinweisgeber eine Rückmeldung. Diese Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese (§ 17 Absatz 2 S. 1f HinSchG).
- Die Rückmeldung darf dabei nur erfolgen, sofern hierdurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt wurden, nicht beeinträchtigt werden (§ 17 Absatz 2 S. 3 HinSchG).
Das Gesetz umfasst Verstöße, die:
- strafbewehrt sind (§ 17 Absatz 1 Pkt. 1 HinSchG)
- bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift
- dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder
- dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (§ 17 Absatz 1 Pkt. 2 HinSchG)
- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. (Eine Auflistung findet sich in § 17 Absatz 1 Pkt. 3 HinSchG.)
Das Gesetz schließt explizit folgende Sachverhalte aus:
- Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung betreffen (§ 5 Absatz 1 Pkt. 1 HinSchG)
- Informationen von Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder oder von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, soweit sie im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder im Sinne entsprechender Rechtsvorschriften der Länder wahrnehmen (§ 5 Absatz 1 Pkt. 2 HinSchG), oder
- Informationen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, betreffen (§ 5 Absatz 1 Pkt. 3 HinSchG).
Eine Meldung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr folgende Sachverhalte entgegenstehen:
- eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, es sei denn, es handelt sich um die Meldung eines strafbewehrten Verstoßes an eine interne Meldestelle, mit den Aufgaben der internen Meldestelle wurde kein Dritter (z. B. eine externe Kanzlei) betraut und die betreffende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht bezieht sich auf eine Verschlusssache des Bundes nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes [VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH] oder auf eine entsprechende Verschlusssache nach den Rechtsvorschriften der Länder (§ 5 Absatz 2 Pkt. 1 HinSchG)
- das richterliche Beratungsgeheimnis (§ 5 Absatz 2 Pkt. 2 HinSchG)
- die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Rechtsanwälte, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare (§ 5 Absatz 2 Pkt. 3 HinSchG)
- die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, mit Ausnahme von Tierärzten, soweit es um Verstöße zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen, geht (§ 5 Absatz 2 Pkt. 4 HinSchG) oder
- die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der in den Nummern 2., 3. und 4. genannten Berufsgeheimnisträger mitwirken (§ 5 Absatz 2 Pkt. 5 HinSchG).
Das Gesetz sieht einen expliziten Schutz vor jeder Form von Repressalien für hinweisgebende Personen vor. Das Gesetz enthält dabei auch schon ein Verbot des Versuchs und der Androhung von Repressalien (§ 36 Absatz 1 HinSchG).
Bei Verstößen gegen das Verbot von Repressalien sieht das Gesetz Bußgelder vor (§ 40 HinSchG). Auch Schadensersatzzahlungen können in Betracht kommen (§ 37 HinSchG).
Im Gegenzug ist jedoch auch die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen verpflichtet (§ 38 HinSchG).
Vereinbarungen, die nach dem HinSchG bestehende Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach dem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam (§ 39 HinSchG).
Vom Gesetz umfasst werden tatsächliche oder potenzielle Verstöße, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden sowie Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
Hinweise können elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich abgegeben werden. Empfänger ist hierbei der hierfür Beauftragte der Gemeinde Schöneiche bei Berlin. Die jeweiligen Kontaktdaten finden sich in nachfolgend:
- Interner Meldekanal:
Gemeinde Schöneiche bei Berlin
VERTRAULICH - HINWEISGEBER
Dorfaue 1
15566 Schöneiche bei Berlin
Telefon: 030 643304-126 oder -104
E-Mail: hinweisgeber@schoeneiche.de
- Externer Meldekanal:
Bitte achten Sie darauf, dass bei schriftlichen Eingaben (in Briefform) die Eigenschaften des Schreibens als vertraulich und als Hinweis deutlich erkennbar sein müssen. Dies kann zum Beispiel durch Aufführen der Wörter „VERTRAULICH“ und „HINWEISGEBER“ im Adressfeld des Schreibens erfolgen.
Auch bei Eingaben in Textform (z. B. per E-Mail), sollten diese Eigenschaften bereits im Betreff der E-Mail aufgeführt sein.
Betreffzeile bei E-Mail z. B.: Vertraulich - Hinweis gem. Hinweisgeberschutzgesetz bzw. HinSchG